Samstag, 23. März 2019

Gemeinsam erben: Kulturelles Erbe und Teilhabe

Prof. Dr. Barbara Welzel - Tagung "Oberes Mittelrheintal - Zum Umgang mit einer europäischen Kulturlandschaft"

»GartenSPÄHER« erkunden kulturelle Erbschaften: historische Gärten, Schlösser und die um sie herum gestaltete Natur, Wasseranlagen, Sichtachsen und anderes mehr. Sie suchen - im wörtlichen wie im übertragenen Sinn - Wege, um solche Ensembles auf den äußeren und inneren Landkarten junger Menschen zu verorten: den künftigen Denkmal-Erben. Entwickelt werden Diskursräume, die das Potential des kulturellen Erbes anschlussfähig und verhandelbar machen.

Europarat Rahmenkonvention über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft - Faro, 27. Oktober 2005

Artikel 1 – Ziele der Konvention

Die Vertragsparteien dieser Konvention vereinbaren:

  1. anzuerkennen, dass Rechte in Bezug auf das Kulturerbe in dem Recht zur Teilnahme am kulturellen Leben innewohnen, so wie es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte definiert wird;

      [...]

  1. die erforderlichen Schritte zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Konventionzu ergreifen, und zwar hinsichtlich:
    • der Rolle des Kulturerbes für den Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft und für die Prozesse einer nachhaltigen Entwicklung und der Förderung der kulturellen Vielfalt;

Artikel 7 – Kulturerbe und Dialog

Die Vertragsparteien verpflichten sich durch die öffentlichen Behörden und andere zuständige Einrichtungen:

  1. zur Ermutigung der Reflektion über die Moral und Methoden der Darstellung des Kulturerbes sowie zur Ermutigung der Achtung der Vielfalt der Interpretationen;
  2. zur Einführung von Schlichtungsprozessen zum ausgeglichenen Umgang mit Situationen, in denen verschiedene Gemeinschaften gegensätzliche Werte auf dieselbe Ebene des Kulturerbes stellen;
  3. zur Entwicklung von Wissen über das Kulturerbe als einer Ressource zur Erleichterung des friedlichen Nebeneinander, und zwar durch die Förderung von Vertrauen und gegenseitigem Verständnis mit einem Blick auf Entschlossenheit und der Vermeidung von Konflikten;
  4. zur Integration dieser Ansätze in alle Aspekte der lebenslangen Bildung und Weiterbildung.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948)

Artikel 27 - Freiheit des Kulturlebens

  • Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

Europarat - Rahmenkonvention über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft - Faro, 27. Oktober 2005 »