Verkehrspolitische Bewertung der Mittelrheinbrücke Wellmich-Fellen "Mittelrheinbrücke als kommunale Verbindung oder Zuordnung nach dem Landesstraßengesetz als Landesstraße 1.Ordnung in der trägerschaft des Landes"
Teil 6
Unter Würdigung all dieser Fakten ist festzustellen, dass es sich bei der festen Rheinquerung im Mittelrheintal um eine Landesstraße handelt.
- Das Landesstraßengesetz sagt in §3 "Einteilung der öffentlichen Straßen", dass diese nach ihrer Verkehrsbedeutung, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer raumordnerischen Funktion in entsprechende Straßengruppen einzuteilen sind.
"Landesstraßen 1.Ordnung, das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind".
Dies trifft für eine Mittelrheinbrücke zu, die unabhängig von ihrem Standort in St.Goarshausen und St.Goar nach den Vorgaben des Landesstraßengesetzes einer Landesstraße 1.Ordnung entspricht. Nach der Verkehrsstudie von 2003 der Büros Cochet Consult Bonn und GVS Hannover liegen die Verkehrsstärken bei einer Brücke in Tieflage zwischen 5.400 und 7.200 Fahrzeugen in 24 Stunden. Keine Kreisstraße im Land Rheinland-Pfalz hat ein solch hohes Verkehrsaufkommen und hat auch nicht die verkehrs- und strukturpolitische Bedeutung, wie dies eine Mittelrheinbrücke, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesstraßen ein Verkehrsnetz bildet und dem Durchgangsverkehr dient oder zu dienen bestimmt ist, hat. - Den Argumentationen und Forderungen der politisch Verantwortlichen auf Landesebene und in den Kommunen sowie der IHK Koblenz folgend, kann die Brücke nur als Landesstraße 1.Ordnung ausgewiesen werden, da diese Brückenverbindung die Region Mittelrhein, Taunus und Hunsrück stärken soll und auch dem überregionalen Durchgangsverkehr dient.
- Bei den verkehrspolitischen Darstellungen aus der Studie von 2003 der UnternehmenCochet Consult Bonn und GVS Hannover muss man abschließend zu dem Ergebnis kommen, dass die Kommunen für eine Rheinquerung im Mittelrheintal nicht in die Trägerpflicht genommen werden können. Wenn überhaupt, dann kann es lediglich eine Verkehrsverbindung in der Trägerschaft des Landes Rheinland-Pfalz, eine Landesstraße 1.Ordnung sein.
Festzustellen ist ferner, dass das Gutachten von Prof. Wachten, RWTH Aachen, keine konkreten und nachvollziehbaren Aussagen zu den von Cochet Consult Bonn und GVS Hannover festgestellten Verkehrsstärken sowohl auf Bundes- als auch auf Landesstraßen macht. Hier wird lediglich unverbindlich und willkürlich festgestellt, dass die Mittelrheinbrücke vordergründig der regionalen Entwicklung des Rheintals einschließlich der Höhenregionen dient. Diese unverbindliche Aussage kann natürlich nicht als Verkehrsgutachten gewertet werden, da sie nicht die Zielvorgaben der politisch Verantwortlichen und der IHK Koblenz entspricht und auch nicht von der UNESCO als ausreichend angesehen wird.
Zu der notwendigen Stärkung der Verkehrsinfrastruktur, ohne dass die RWTH Aachen eine eigene Verkehrsanalyse erstellt hat, kann man nur subjektiv zu dem Ergebnis kommen, dass in der Tat eine feste Rheinquerung in der Trägerschaft der Kommunen gebaut werden kann. Subjektive Bewertungen können aber bei einem solch wichtigen Projekt nicht die Grundlage für eine Entscheidung sein. Bei einer sachgerechten Beurteilung, die sich aus den Zielvorgaben der Brückenstudie 2003 ergibt, kann und muss man abschließend zu der Entscheidung kommen, dass, sofern eine Mittelrheinbrücke realisiert wird, diese nur in der Trägerschaft des Landes und nicht der Kreise zu finanzieren wäre. Den Hinweis und letztlich den Feststellungen von Herrn Prof. Wachten, dass die Rheinbrücke im Mittelrhein nur von regionaler Bedeutung ist, muss entschieden widersprochen werden. Sie sind insofern nicht richtig, da die direkten Anbindungsstraßen eine Verkehrsverbindung und Verkehrsverknüpfung von Bundes- und Landesstraßen rechts und links des Rheins darstellen, einschließlich der Anbindung an die A61 und den Flughafen Hahn. Bedauerlich ist dabei, dass den überregionalen Straßen, B260 östlich und B327 westlich, keine verkehrliche Bedeutung beigemessen wird, obwohl gerade die Verkehrsstärken dieser beiden Bundesfernstraßen auch hin zur Rheinquerung zu bewerten sind.
Die verkehrspolitische Bedeutung einer Mittelrheinbrücke kann man alternativ den Fähren im Mittelrhein in einem 24 Stundenbetrieb beimessen.
Quelle: September 2010, Rolf Daum St.Goarshausen